Mindest - Ausschlusskriterien
Die erste Stufe einer ethisch – nachhaltigen Kapitalanlage sind Ausschlusskriterien:
Bestimmte Geschäftsfelder, wie z.B. Rüstung oder Geschäftspraktiken wie ausbeuterische Kinderarbeit widersprechen schon vom Grundsatz her einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage.
VenGa definiert daher als ersten Schritt auf dem Weg zur Definition drei kontroverse Geschäftsfelder und einen Rahmen von kontroversen Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen in einer ethisch nachhaltigen Geldanlage nicht in Zusammenhang gebracht werden dürfen.
Grundsatz: Gibt es in einem Fonds Wertpapiere von Unternehmen, die gegen eines oder mehrere der folgenden Kriterien verstoßen, so kann der Fonds nicht als Ethisch-nachhaltige Geldanlage klassifiziert werden.
Dabei muss der Fonds dies als Ausschlusskriterien in seinen Anlagebedingungen definiert haben, um sicher zu stellen, dass das Wertpapierportfolio diese Bedingungen immer erfüllt und nicht nur zu bestimmten Zeitpunkten
Folgende Ausschlusskriterien erwarten wir von einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage in den Anlagebedingungen der Fonds
Es dürfen keine Unternehmen enthalten sein, deren Geschäftsmodell zu einem wesentlichen Teil:
- auf Rüstungsgeschäften (Verletzung SDG 3,16)
- auf fossilen Brennstoffen (Verletzung 3,7,8,13,15)
Beispiel: es darf in kein Unternehmen investiert werden, die auf der Coal-Exit-Liste der NGO „urgewald“ gelistet sind. - auf Atomenergie (Verletzung 3,7,8,13,15) basiert.
- Oder deren Geschäftspraktiken zu Verletzungen des UN Global Compact Prinzipien führen (Verletzung von Arbeitsrechts- Menschenrechtsnormen; vorbildlicher Umgang mit der Umweltthematik) (Verletzung SDG 1,2,3,4,5,8,11,12,16)